d) Gemäss Handänderungsmitteilung des Grundbuchamtes Uri vom 27. Mai 2009 war die hier interessierende Wohnung bereits am 15. April 2009 bezugsbereit und somit schon im Zeitpunkt des Grundstückskaufs vollendet. Die Zinsbelastung konnte somit keine wertsteigernde Wirkung entfalten. Aufgrund der fehlenden Aktivierbarkeit kann es sich somit bei den fraglichen Zinsen nicht mehr um Baukreditzinsen handeln. Die von der Vorinstanz erwähnte Veranlagungspraxis erscheint daher im vorliegenden Fall nicht als sachgerecht (dazu Kreisschreiben Nr. 22 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 16.12.2012 S. 5). Vielmehr muss der von der Beschwerdeführerin behauptete Abzug gemäss Art.