Vielmehr geht es um abzugsfähige Hypothekarzinsen. Zugleich sind aber die Eigenmieten zu besteuern, welche als Naturaleinkünfte zu betrachten sind. Die Eigenmietwertbesteuerung dient der Gleichbehandlung von Grundstückeigentümern und Mietern. Zudem hängt die Abzugsfähigkeit von Liegenschaftskosten mit der Besteuerung des Eigenmietwertes zusammen. Das Abwarten der ordentlichen Kündigungsfrist für die bisherige Mietwohnung rechtfertigt nicht, von der Eigenmietwertbesteuerung abzusehen. Teilweise Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.