{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-04-19", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2013-OG-V-12-12_2013-04-19.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8267", "Checksum": "15a76d09fb3b56326289a36a03e7efef"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG V 12 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 19.04.2013 2013_OG V 12 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer. Art. 21 Abs. 1 lit. b, Art. 33 Abs. 1 lit. a, Art. 34 lit. d und Art. 143 Abs. 1 DBG. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:26:46", "Checksum": "ce03ec8e27f43ee4d87f4b8986edb704", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 19.04.2013 2013_OG V 12 12\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer. Art. 21 Abs. 1 lit. b, Art. 33 Abs. 1 lit. a, Art. 34 lit. d und Art. 143 Abs. 1 DBG. \n\n b) Die Beschwerdeführerin gibt an, ihre bisherige Mietwohnung in Zürich sei erst per\n30. Juni 2009 kündbar gewesen. Die Tatsache, dass sie diese bis zum tatsächlichen\nMietende selbst genutzt hätte, könne ihr nun nicht zum Nachteil gereichen. Die Besteuerung\ndes Eigenmietwertes ab Kaufdatum würde zudem gegen das Prinzip der Besteuerung nach\nder wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verstossen. Letzteres vermag angesichts der\nBegründung der Eigenmietwertbesteuerung (E. 5a) nicht zu überzeugen. Wie bereits\nerwähnt, war die neue Wohnung der Beschwerdeführerin ab Kaufdatum (15.04.2009)\nbezugsbereit und stand dieser zur Verfügung. Einen konkreten Grund für den verspäteten\nEinzug in die neue Wohnung beziehungsweise das Abwarten des ordentlichen\nKündigungstermins, wie zum Beispiel das Fehlen möglicher Nachmieter, gibt die\nBeschwerdeführerin jedoch nicht an. Vielmehr lässt sich aus den gemachten Aussagen\nschliessen, dass sie sich die Verfügbarkeit bewusst vorenthielt. Die Beschwerdeführerin\nhatte die Wohnung demnach inne und es stand ihr frei, diese jederzeit zu nutzen. Durch die\nsofortige Verfügbarkeit der neuen Wohnung sowie den Willen, diese in baldiger Zukunft zu\nbeziehen, erfuhr die Beschwerdeführerin eine wirtschaftliche Besserstellung, sodass ihr der\nEigenmietwert schon ab Kaufdatum als echtes Naturaleinkommen beziehungsweise\nVermögensertrag zufloss (Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG). Insofern spielte es auch keine Rolle, ob\ndie zur Verfügung stehende Wohnung künftig als Haupt- oder lediglich Nebensteuerdomizil\ndienen sollte.\n\n6. Die Abzugsfähigkeit von Liegenschaftskosten hängt mit der Besteuerung des\nEigenmietwertes zusammen (Bernhard Zwahlen, a.a.O., N. 15 zu Art. 21; vgl. aber StR 2004\nS. 294). Nach Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG sind private Schuldzinsen im Umfang des\nsteuerbaren Vermögensertrages und weiterer Fr. 50'000.-- abzugsfähig. Innerhalb dieser\nBegrenzung spielt es aber keine Rolle, wofür die privaten Schulden eingegangen werden\n(Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 21 zu Art. 33). Es ist eine Eigenart des\nSchweizerischen Steuerrechtes, dass Schuldzinsen vom steuerbaren Einkommen abziehbar\nsind, unabhängig davon, ob sie Gewinnungskostencharakter haben oder nicht (Markus\nReich, a.a.O., § 13 N. 251). Der Abzug der Hypothekarzinsen kann also nicht zwingend von\nder Besteuerung der Eigenmieten abhängig gemacht werden, was aber nicht zur Folge hat,\ndass der besagte Zusammenhang gänzlich ausser Acht gelassen werden müsste.\n\nGesagtes zeigt auf, dass die strittige Steuerveranlagung so vorzunehmen ist,\ndass das steuerbare Einkommen 2009 um die Eigenmieten zwischen 16. April und 30. Juni\n2009 zu ergänzen ist. Dazu bedarf es für den fraglichen Zeitraum gültiger\nSchätzungsverfügungen. Solche hat die Vorinstanz beim Amt für Steuern Uri (Art. 64 Abs. 3\nGesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri [RB 3.2211; nachfolgend: StG]) einzuholen.\nIm Ergebnis ist in teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der\nangefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen,\ndamit diese im Sinne der Erwägungen neu verfüge.\n"}