{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-04-19", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2013-OG-V-12-12_2013-04-19.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8267", "Checksum": "15a76d09fb3b56326289a36a03e7efef"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG V 12 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 19.04.2013 2013_OG V 12 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer. Art. 21 Abs. 1 lit. b, Art. 33 Abs. 1 lit. a, Art. 34 lit. d und Art. 143 Abs. 1 DBG. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:26:46", "Checksum": "ce03ec8e27f43ee4d87f4b8986edb704", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 19.04.2013 2013_OG V 12 12\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer. Art. 21 Abs. 1 lit. b, Art. 33 Abs. 1 lit. a, Art. 34 lit. d und Art. 143 Abs. 1 DBG. \n\n Im Beschwerdeverfahren vor Obergericht als kantonale Rekurskommission nach\nArt. 140 ff. DBG gilt die Offizialmaxime. Die Anträge der Parteien sind für den\nobergerichtlichen Entscheid also nicht bindend. Das Obergericht kann deshalb nach Anhören\ndes Steuerpflichtigen die Veranlagung auch zu dessen Nachteil abändern (Art. 143 Abs. 1\nDBG; Markus Reich, a.a.O., § 27 N. 43; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 1 und 18\nff. zu Art. 143). Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen des Schriftenwechsels\nausreichend Gelegenheit zur drohenden Verschlechterung aufgrund einer ausgedehnten\nEigenmietwertbesteuerung Stellung zu nehmen. Dementsprechend ist das Obergericht dem\nGehörsanspruch der Beschwerdeführerin gerecht geworden. Eine ʺreformatio in peiusʺ\nerscheint daher grundsätzlich zulässig zu sein.\n\n4. a) Gemäss Art. 1 lit. a DBG erhebt der Bund als direkte Bundessteuer eine\nEinkommenssteuer von den natürlichen Personen. Der Einkommenssteuer unterliegen alle\nwiederkehrenden und einmaligen Einkünfte (Art. 16 Abs. 1 DBG). Steuerbar sind nach Art.\n21 Abs. 1 DBG auch die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere alle Einkünfte\naus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung (lit. a) sowie der\nMietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die dem Steuerpflichtigen aufgrund\nvon Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur\nVerfügung stehen (lit. b). Vermietet der Eigentümer eine Liegenschaft, stellt der Mietzins bei\nihm grundsätzlich Einkommen nach Art. 21 Abs. 1 lit. a DBG dar. Bewohnt er die\nLiegenschaft selber, hat er den Eigenmietwert nach Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG zu versteuern\n(ASA 76 S. 206 f. E. 2.1).\n\nb) Ein steuerbarer Eigengebrauch liegt jedoch nicht nur dann vor, wenn der\nSteuerpflichtige eine Liegenschaft oder eine Wohnung dauernd selber bewohnt, sondern ist\nvielmehr auch dann anzunehmen, wenn der Eigentümer das Haus zwar nicht tatsächlich\nbewohnt, sich aber das Recht hierzu vorbehält, ohne es auszuüben (vgl. Leuch/Kästli,\nPraxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Muri-Bern 2006, N. 13 zu Art. 25). Auch in\ndiesem Fall hat der Steuerpflichtige die Liegenschaft inne, weil er sie jederzeit beziehen\nkann. Den wirtschaftlichen Vorteil, den er sich so sichert, muss er versteuern. Diesen Vorteil\nhat er kraft seines Willens, die Wohnung sich selbst zur Benützung freizuhalten (ASA 48 S.\n480 E. 3a). Häufig hält sich der Eigentümer eine Zweitliegenschaft (in der Regel ein\nFerienhaus oder eine Ferienwohnung) zur Verfügung. Der Mietwert einer solchen Ferienoder Zweitwohnung ist vollumfänglich steuerbar (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N.\n77 zu Art. 21; Bernhard Zwahlen, in Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, 2.\nAufl., Basel 2008, N. 23 zu Art. 21 DBG; Peter Locher, Kommentar zum DBG, Therwil/Basel\n2001, N. 20 zu Art. 21). Anders verhält es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung,\nwenn das Objekt leer steht, weil es nicht vermietet werden kann oder verkauft werden soll,\naber trotz ernsthafter Bemühungen kein Mieter respektive Käufer gefunden werden kann\n(BGE 2C_254/2011 vom 07.10.2011 E. 2.2).\n\n5. Die Eigenmietwertbesteuerung ist ein Ausfluss des Grundsatzes der\nBesteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Sie soll die relative\nGleichbehandlung der Mieter und jener der Eigentümer, die in eigener Liegenschaft wohnen,\nverwirklichen (Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Bd. II, 9. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 2002, § 41\nN. 30). Die Besteuerung des Eigenmietwertes (Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG) soll also unter\nanderem den wirtschaftlichen Vorteil, den der Eigentümer als Selbstnutzer von\nGrundstücken gegenüber dem Mieter geniesst, ausgleichen. Die Festsetzung des\nEigenmietwertes erfolgt unter Berücksichtigung der ortsüblichen Verhältnisse und der\ntatsächlichen Nutzung der am Wohnsitz selbstbewohnten Liegenschaft (Art. 21 Abs. 2 DBG).\nDas Bundesrecht geht somit bei der Bemessung des Eigenmietwertes vom Marktwert aus\n(BGE 124 I 152 E. 3a). Der Eigenmietwert sollte daher dem Betrag entsprechen, den der\nEigentümer auslegen müsste, um eine gleiche Wohnung unter denselben Bedingungen\nbewohnen zu können (ASA 77 S. 166 E. 3.1). Die Eigenmietwertbesteuerung lässt sich also\ninsbesondere mit Rechtsgleichheitsüberlegungen rechtfertigen (Markus Reich, a.a.O., § 13\nN. 52).\n\na) In Berücksichtigung der vorgenannten Begründung könnte gefolgert werden,\ndass eine Besteuerung des Eigenmietwertes nur für jene selbstbewohnte Wohnung\ngerechtfertigt sei, die dem Eigentümer als Hauptdomizil am Wohnsitz dient, das heisst für\njene Wohnung, in der er sich gewöhnlich aufhält (Höhn/Waldburger, a.a.O., § 41 N 31). Eine\nsolche Betrachtungsweise trägt jedoch dem Grundgedanken der Eigenmietwertbesteuerung\nzu wenig Rechnung und hat dementsprechend lediglich Hilfsfunktion inne, die Besteuerung\ndes Eigenmietwertes plausibel zu machen. Die herrschende Lehre in der Schweiz sowie\nauch die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtes gehen vielmehr davon aus,\ndass der Mietwert des eigenen Hauses unzweifelhaft eine Einkunft aus unbeweglichem\nVermögen bildet (ASA 69 S. 602 f; Peter Locher, a.a.O., N 20 zu Art. 21). Der Eigentümer\ngelangt in den Genuss einer geldwerten wirtschaftlichen Leistung, welche er, gehörte die\nLiegenschaft nicht ihm selbst, zu Marktbedingungen erwerben müsste (ASA 63 S. 157 E.\n2a).\n\n"}