{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-04-19", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2013-OG-V-12-12_2013-04-19.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8267", "Checksum": "15a76d09fb3b56326289a36a03e7efef"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG V 12 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 19.04.2013 2013_OG V 12 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer. Art. 21 Abs. 1 lit. b, Art. 33 Abs. 1 lit. a, Art. 34 lit. d und Art. 143 Abs. 1 DBG. 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Zugleich sind aber die Eigenmieten zu\nbesteuern, welche als Naturaleinkünfte zu betrachten sind. Die\nEigenmietwertbesteuerung dient der Gleichbehandlung von\nGrundstückeigentümern und Mietern. Zudem hängt die Abzugsfähigkeit von\nLiegenschaftskosten mit der Besteuerung des Eigenmietwertes zusammen.\nDas Abwarten der ordentlichen Kündigungsfrist für die bisherige Mietwohnung\nrechtfertigt nicht, von der Eigenmietwertbesteuerung abzusehen. Teilweise\nGutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.\n\nObergericht, 19. April 2013, OG V 12 12\n(Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlichrechtlichen\nAngelegenheiten nicht ein, BGE 2C_469/2013 und 2C_460/2013 vom 22.05.2013)\n\nAus den Erwägungen:\n\n2. Die Beschwerdeführerin hat in der Steuererklärung 2009 die Schuldzinsen\ninsgesamt mit Fr. 8'451.-- beziffert. Die Vorinstanz hingegen akzeptierte lediglich einen\nAbzug in der Höhe von Fr. 4'446.-- (gerundet). Als nicht abzugsfähig betrachtete die\nVorinstanz die Kosten für die Schuldbrieferrichtung von Fr. 2'154.95 und die\nHypothekarzinsen vom 16. April bis 30. Juni 2009 von Fr. 1'849.45. Strittig vor Obergericht\nsind indessen bloss die aus Sicht der Beschwerdeführerin zu Unrecht unberücksichtigten\nZinsen. Zu prüfen ist also deren steuerrechtliche Relevanz.\n\na) Die Vorinstanz führt aus, dass Hypothekarzinsen gemäss der urnerischen\nVeranlagungspraxis bis zum tatsächlichen Bezug der Liegenschaft als nicht abziehbare\nBaukreditzinsen gelten. Die Bauvollendung würde nämlich erst mit dem tatsächlichen Bezug\ndes Objekts stattfinden, mithin die entsprechenden Schuldzinsen erst ab diesem Zeitpunkt\nabzugsfähig wären. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Richtigkeit dieser Praxis. Sie ist\nvielmehr der Ansicht, dass die nach dem Kauf einer fertiggestellten Liegenschaft anfallenden\nSchuldzinsen abzugsberechtigte Hypothekarzinsen gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG\ndarstellen.\n\nb) Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG sowie Art. 9 Abs. 2 lit. a Bundesgesetz über die\nHarmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14) sind\ndie privaten Schuldzinsen von den Einkünften abzuziehen. Der Begriff \"Schuldzinsen\" in Art.\n33 Abs. 1 lit. a DBG beziehungsweise Art. 9 Abs. 2 lit. a StHG ist wirtschaftlich auszulegen\n(BGE 2C_393/2008 vom 19.11.2008 E. 2.3). Schuldzinsen sind alle Vergütungen, welche die\nsteuerpflichtige Person einer Drittperson für die Gewährung einer Geldsumme oder das ihr\nzur Verfügung gestellte Kapital zu leisten hat, sofern dieses Entgelt nach der Zeit und als\nQuote des Kapitals berechnet wird und damit nicht die Kapitalschuld getilgt wird\n(Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., Zürich 2009, N. 8 zu\nArt. 33 m.H.).\n\nc) Nicht als abzugsfähig gelten Schuldzinsen, die wirtschaftlich betrachtet\nAufwendungen für die Anschaffung oder Verbesserung von Vermögensgegenständen im\nSinne von Art. 34 lit. d DBG darstellen. Als Baukreditzinsen gelten solche Zinsen für\nDarlehen, die der Finanzierung eines Neu- oder Umbaus dienen und für die Bezahlung der\nBauunternehmer und -handwerker im Rahmen eines bestimmten Bauprojekts verwendet\nwerden. Sie stellen Anlagekosten dar, womit sie nicht wie gewöhnliche Schuldzinsen vom\nEinkommen abgezogen werden können (ASA 66 S. 315 E. 4; Markus Reich, Steuerrecht, 2.\nAufl., Zürich 2012, § 13 N. 97). Die Dauer solcher Kredite bestimmt sich nach objektiven\nKriterien. Die konkrete Bezeichnung der Zinsen ist irrelevant (zum Ganzen: BGE 127 V 470\nf. E. 3c; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 16 zu Art. 33).\n\nd) Gemäss Handänderungsmitteilung des Grundbuchamtes Uri vom 27. Mai 2009\nwar die hier interessierende Wohnung bereits am 15. April 2009 bezugsbereit und somit\nschon im Zeitpunkt des Grundstückskaufs vollendet. Die Zinsbelastung konnte somit keine\nwertsteigernde Wirkung entfalten. Aufgrund der fehlenden Aktivierbarkeit kann es sich somit\nbei den fraglichen Zinsen nicht mehr um Baukreditzinsen handeln. Die von der Vorinstanz\nerwähnte Veranlagungspraxis erscheint daher im vorliegenden Fall nicht als sachgerecht\n(dazu Kreisschreiben Nr. 22 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 16.12.2012 S. 5).\nVielmehr muss der von der Beschwerdeführerin behauptete Abzug gemäss Art. 33 Abs. 1 lit.\na DBG zulässig sein.\n\nDaraus erhellt, dass der strittige Betrag von Fr. 1'849.-- für die Steuerperiode 2009 zur\nErmittlung des steuerbaren Einkommens in Abzug zu bringen ist.\n\n3. Nach Ansicht der Vorinstanz rechtfertigt sich ein solcher Abzug nur dann, wenn\nzugleich ab 15. April 2009 der Eigenmietwert besteuert würde. Solches verändert aber die\nSteuerfaktoren zum Nachteil der Beschwerdeführerin, womit diese höhere Steuerbeträge zu\nbezahlen hätte.\n\nZunächst ist zu prüfen, ob eine solche Verschlechterung, mit anderen Worten\nʺreformatio in peiusʺ, in formeller Hinsicht hier zulässig ist.\n\n"}