Des Weiteren dürften die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Gebäudezustandes nicht allzu hoch ausfallen. Die Nutzung eines Gebäudes als Kultusstätte und als Vereins- und Übungslokal einer Tanzformation hat im Siedlungsgebiet stattzufinden und nicht in der Landwirtschaftszone. Eine solche Nutzung widerspricht klar dem Zweck der Landwirtschaftszone (Art. 16 f. RPG). Unter diesen Umständen besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Angesichts dessen die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes zumutbar erscheint.