O., N. 9 zu Art. 46). Die Wiederherstellung der Rechtmässigkeit des baurechtlichen Zustandes macht es erforderlich, dass der Beschwerdeführer die fragliche Ökonomiebaute wieder einem landwirtschaftlichen Zweck zuführt und die mit der neuen Nutzung einhergegangenen baulichen Massnahmen zurückbaut. Der ihm dadurch entstehende finanzielle Schaden hält sich in Grenzen. Eine Vermietung bleibt weiterhin möglich, soweit diese mit dem Zweck der Landwirtschaftszone vereinbar ist. Des Weiteren dürften die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Gebäudezustandes nicht allzu hoch ausfallen.