Sowohl die Nutzung als auch die baulichen Massnahmen widersprechen der materiellen Rechtslage, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung wurde ausgeschlossen (vgl. dazu das Schreiben des Amtes für Raumentwicklung des Kantons Uri vom 11.01.2011). Der materiell gesetzeswidrige Zustand ist somit zu beseitigen, soweit die Wiederherstellungsverfügung im öffentlichen Interesse liegt, verhältnismässig ist und den Vertrauensgrundsatz nicht verletzt (Zaugg/Ludwig, a.a.O., N. 9 zu Art.