Das Beweisergebnis steht fest (BGE 136 I 236 E. 5.3, 124 I 242 E. 2; BGE 8C_480/2011 vom 28.10.2011 E. 3.2). Es ist also als gegeben zu betrachten, dass das einst als Kleinviehstahl genutzte Gebäude heute als Treffpunkt einer islamischen Glaubensgemeinschaft (konkret als Gebetsraum) und auch als Vereins- und Übungslokal eines Tanzvereines genutzt wird. Dabei wurden in geringem Umfang bauliche Anpassungen vorgenommen. Sowohl die Nutzung als auch die baulichen Massnahmen widersprechen der materiellen Rechtslage, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird.