Die Baukommission der Einwohnergemeinde Altdorf stellte bauliche Veränderungen am betreffenden Gebäude fest und dokumentierte diese. Des Weiteren bestätigte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 28. Oktober 2010, dass das Gebäude nicht mehr landwirtschaftlich genutzt würde und kleinere bauliche Massnahmen wegen der momentanen Verwendung erforderlich gewesen seien. Das gleiche Bild ergibt sich auch aus dem Schreiben des Vereins Y vom 20. April 2011. Angesichts dieser klaren Akten- bzw. Sachlage kann auf weitere Beweisvorkehrungen, insb. auf die Durchführung eines Augenscheines, verzichtet werden. Das Beweisergebnis steht fest (BGE 136 I 236 E. 5.3, 124 I 242 E. 2;