Zu ihnen gehören namentlich die in Art. 5 Abs. 2 und 3 BV festgehaltenen Grundsätze der Verhältnismässigkeit und des Schutzes des guten Glaubens (BGE 132 II 35 E. 6). Die Verhältnismässigkeit setzt dreierlei voraus: Eignung, Notwendigkeit und Zumutbarkeit der Verwaltungsmassnahme (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 581). Eine Massnahme ist geeignet, wenn das angestrebte Ziel – nämlich der rechtmässige baurechtliche Zustand – damit erreicht werden kann. Bei der Erforderlichkeit (Notwendigkeit) stellt sich die Frage, ob eine mildere, aber ebenso geeignete Massnahme zum Erfolg führen würde.