a) Gemäss Art. 14 Abs. 1 VPRV ermittelt die Behörde den Sachverhalt und erhebt die Beweise von Amtes wegen, soweit das für die Beurteilung wesentlich ist. Zu diesem Zweck kann sie namentlich Augenscheine durchführen (Art. 14 Abs. 2 VRPV). Der Augenschein ist die unmittelbare sinnliche Wahrnehmung von (i.d.R. streitigen) Tatsachen durch die entscheidende Behörde. Er dient dem besseren Verständnis des Sachverhaltes. Gegenstand eines Augenscheines können nicht nur visuelle Wahrnehmungen sein, sondern sämtliche durch die Sinnesorgane wahrnehmbaren Fakten bzw. alles, was durch den Seh-, Gehör-, Geruchs-, Geschmacks- oder Tastsinn erfasst werden kann.