Eine solche Praxis wäre mit dem Ziel der Raumplanung, eine zweckmässige und haushälterische Nutzung des Bodens und eine geordnete Besiedelung des Landes sicherzustellen (Art. 75 Abs. 1 BV, Art. 1 Abs. 1 PBG und Art. 1 Abs. 1 aBauG), nicht vereinbar. Das private Interesse an einer besseren Nutzungsmöglichkeit stellt keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse dar. Somit kann der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich von der Zuordnung seines Grundstückes zur Bauzone einen finanziellen Vorteil verspricht, keine raumplanerischen Folgen haben. Demzufolge ist eine akzessorische Prüfung des Zonenplanes ausgeschlossen und die Zuordnung der Liegenschaft Nr. A zur Landwirtschaftszone bindend.