b) Die Prüfung der Zonenzuordnung entfällt in vorliegendem Verfahren, wenn sich die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse seit Planerlass nicht wesentlich verändert haben. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass sich aufgrund des Strukturwandels in der Landwirtschaft eine landwirtschaftliche Nutzung des Ökonomiegebäudes auf der Liegenschaft Nr. A nicht möglich sei. Darin könnte eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse gesehen werden, welche eine akzessorische Prüfung der Nutzungsplanung rechtfertigen würde. Ein zur Landwirtschaftszone gehörendes Grundstück kann nur beschränkt genutzt werden.