6. a) Die Zonenplanung der Einwohnergemeinde Altdorf wurde in den Jahren 2009 bis 2011 revidiert. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich am Revisionsverfahren beteiligte. Solches behauptet er auch nicht. Indessen hätte er in diesem Verfahren versuchen können und müssen, seine Interessen unmittelbar durchzusetzen. Darauf verzichtete er aber, obschon ihm der rechtswidrige Zustand mit Schreiben der Baukommission der Einwohnergemeinde Altdorf vom 22. September 2010 angezeigt worden ist. Unter diesen Umständen erscheint die Zulässigkeit einer vorfrageweisen Überprüfung der Nutzungsplanung fraglich (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., N. 16 zu Art. 21 RPG).