Sodann sollen Planung und Wirklichkeit bei Bedarf in Übereinstimmung gebracht werden können. Für eine Planänderung ist nötig, dass sich die Verhältnisse seit der Planfestsetzung geändert haben, diese Veränderung die für die Planung massgebenden Verhältnisse betrifft und erheblich ist und damit eine Plananpassung nötig erscheint (BGE 123 I 182 f. E. 3a; Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 09.01.2009, OG V 08 3, publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 2008 und 2009, Nr. 32 S. 177 E. 4a; Waldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, N. 11 f. zu Art. 21).