3. Die Liegenschaft Nr. A Altdorf liegt unbestrittenermassen in der Landwirtschaftszone. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, es liege eine Ausnahmesituation gemäss Art. 24 ff. RPG vor, welche es erlauben würde, die strittige Nutzung ausserhalb der Bauzone zu bewilligen. Vielmehr bringt er vor, die Liegenschaft Nr. A sei der Bauzone zuzuordnen. Die Zuweisung zur Landwirtschaftszone sei unzweckmässig und rechtswidrig. Es sei also eine Planänderung vorzunehmen. Die Vorinstanz hingegen ist der Ansicht, dass die Einwohnergemeinde Altdorf zu Recht am bestehenden Zonenplan festgehalten hat.