Eine Wiederherstellungsverfügung kann eine Unterlassung oder Veränderung der Nutzung verlangen. Die Nutzung eines Gebäudes als Kultusstätte und als Vereins- und Übungslokal einer Tanzformation hat im Siedlungsgebiet stattzufinden und nicht in der Landwirtschaftszone. Bejahung des erheblichen Interesses an der Wiederherstellung der baurechtlichen Ordnung. Verhältnismässigkeit der Wiederherstellungsverfügung bejaht. Obergericht, 13. Juli 2012, OG V 12 4 Aus den Erwägungen: