Der Beschwerdeführer verzichtete darauf, sich am Revisionsverfahren zu beteiligen. Ein zur Landwirtschaftszone gehörendes Grundstück kann nur beschränkt genutzt werden. Der Strukturwandel im landwirtschaftlichen Sektor kann nicht dazu führen, dass vermehrt Bauzonen geschaffen werden. Das private Interesse an einer besseren Nutzungsmöglichkeit stellt keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse dar. Eine akzessorische Prüfung des Zonenplanes ist vorliegend ausgeschlossen und die Zuordnung der Liegenschaft zur Landwirtschaftszone bindend. Eine Wiederherstellungsverfügung kann eine Unterlassung oder Veränderung der Nutzung verlangen.