Eine spätere akzessorische Überprüfung in einem Anwendungsfall ist nur in Ausnahmesituationen zugelassen. Die Gültigkeit eines Zonenplanes muss stets dann noch in Zweifel gezogen werden können, wenn die gesetzlichen Vorschriften über die Ortsplanung geändert worden sind oder sich die tatsächliche Situation seit Erlass des Zonenplanes in einer Weise gewandelt hat, dass das öffentliche Interesse an den auferlegten Eigentumsbeschränkungen untergegangen sein könnte. Der Zonenplan der Einwohnergemeinde Altdorf wurde in den Jahren 2009 - 2011 revidiert. Der Beschwerdeführer verzichtete darauf, sich am Revisionsverfahren zu beteiligen.