{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2012-07-13", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2012-OG-V-12-4_2012-07-13.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/5318", "Checksum": "127c5463a1094c90f5e964d9f1423678"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2012_OG V 12 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 13.07.2012 2012_OG V 12 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Planungs- und Baurecht. Art. 21 Abs. 2 RPG. Art. 119 Abs. 1 PBG. 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Der Abbruch von Bauten hat indessen trotz fehlender\nBaubewilligung zu unterbleiben, wenn die Baute materiell nicht baurechtswidrig ist und\nnachträglich bewilligt werden kann (BGE 102 Ib 69 E. 4). In jedem Fall sind die\nmassgebenden allgemeinen verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Prinzipien zu\nberücksichtigen. Zu ihnen gehören namentlich die in Art. 5 Abs. 2 und 3 BV festgehaltenen\nGrundsätze der Verhältnismässigkeit und des Schutzes des guten Glaubens (BGE 132 II 35\nE. 6). Die Verhältnismässigkeit setzt dreierlei voraus: Eignung, Notwendigkeit und\nZumutbarkeit der Verwaltungsmassnahme (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines\nVerwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 581). Eine Massnahme ist geeignet, wenn das\nangestrebte Ziel – nämlich der rechtmässige baurechtliche Zustand – damit erreicht werden\nkann. Bei der Erforderlichkeit (Notwendigkeit) stellt sich die Frage, ob eine mildere, aber\nebenso geeignete Massnahme zum Erfolg führen würde. Die Verwaltung hat immer die\n\"mildeste\" Massnahme zu wählen. Schliesslich muss die Massnahme zumutbar sein, d.h.\nverhältnismässig im engeren Sinn. Bei der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn muss\nabgeklärt werden, ob zwischen dem angestrebten Ziel und dem gewählten Eingriff ein\nvernünftiges Verhältnis gewahrt bleibt (Magdalena Ruoss Fierz, Massnahmen gegen\nillegales Bauen unter besonderer Berücksichtigung des zürcherischen Rechts, Zürich 1999,\nS. 151 f.). Ein Wiederherstellungsbefehl erweist sich dann als unverhältnismässig, wenn die\nAbweichung vom Gesetz gering ist und die berührten allgemeinen Interessen den Schaden,\nder dem Eigentümer durch den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen (BGE\n111 Ib 224 E. 6b; BGE 1C_136/2010 vom 17.05.2010 E. 4.2).\n\nc) Gemäss Schreiben der Baukommission der Einwohnergemeinde Altdorf vom\n22. September 2010 wurde anlässlich der Baukontrolle desselben Datums festgestellt, dass\nzurzeit im Kleinviehstall keine Meerschweinchen mehr gezüchtet würden. Vielmehr würde\ndas Ökonomiegebäude als Moschee und als Probelokal für eine Tanzgruppe genutzt\nwerden. Die Liegenschaft Nr. A wurde also bereits durch die kommunale Baubehörde in\nAugenschein genommen. Die Baukommission der Einwohnergemeinde Altdorf stellte\nbauliche Veränderungen am betreffenden Gebäude fest und dokumentierte diese. Des\nWeiteren bestätigte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 28. Oktober 2010,\ndass das Gebäude nicht mehr landwirtschaftlich genutzt würde und kleinere bauliche\nMassnahmen wegen der momentanen Verwendung erforderlich gewesen seien. Das gleiche\nBild ergibt sich auch aus dem Schreiben des Vereins Y vom 20. April 2011. Angesichts\ndieser klaren Akten- bzw. Sachlage kann auf weitere Beweisvorkehrungen, insb. auf die\nDurchführung eines Augenscheines, verzichtet werden. Das Beweisergebnis steht fest (BGE\n136 I 236 E. 5.3, 124 I 242 E. 2; BGE 8C_480/2011 vom 28.10.2011 E. 3.2). Es ist also als\ngegeben zu betrachten, dass das einst als Kleinviehstahl genutzte Gebäude heute als\nTreffpunkt einer islamischen Glaubensgemeinschaft (konkret als Gebetsraum) und auch als\nVereins- und Übungslokal eines Tanzvereines genutzt wird. Dabei wurden in geringem\nUmfang bauliche Anpassungen vorgenommen. Sowohl die Nutzung als auch die baulichen\nMassnahmen widersprechen der materiellen Rechtslage, was vom Beschwerdeführer nicht\nbestritten wird. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung wurde ausgeschlossen (vgl. dazu\ndas Schreiben des Amtes für Raumentwicklung des Kantons Uri vom 11.01.2011). Der\nmateriell gesetzeswidrige Zustand ist somit zu beseitigen, soweit die\nWiederherstellungsverfügung im öffentlichen Interesse liegt, verhältnismässig ist und den\nVertrauensgrundsatz nicht verletzt (Zaugg/Ludwig, a.a.O., N. 9 zu Art. 46). Die\nWiederherstellung der Rechtmässigkeit des baurechtlichen Zustandes macht es erforderlich,\ndass der Beschwerdeführer die fragliche Ökonomiebaute wieder einem landwirtschaftlichen\nZweck zuführt und die mit der neuen Nutzung einhergegangenen baulichen Massnahmen\nzurückbaut. Der ihm dadurch entstehende finanzielle Schaden hält sich in Grenzen. Eine\nVermietung bleibt weiterhin möglich, soweit diese mit dem Zweck der Landwirtschaftszone\nvereinbar ist. Des Weiteren dürften die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen\nGebäudezustandes nicht allzu hoch ausfallen. Die Nutzung eines Gebäudes als Kultusstätte\nund als Vereins- und Übungslokal einer Tanzformation hat im Siedlungsgebiet stattzufinden\nund nicht in der Landwirtschaftszone. Eine solche Nutzung widerspricht klar dem Zweck der\nLandwirtschaftszone (Art. 16 f. RPG). Unter diesen Umständen besteht ein gewichtiges\nöffentliches Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Angesichts\ndessen die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes zumutbar erscheint.\nGesagtes erhellt, dass vorliegend ein erhebliches Interesse besteht, die\nbaurechtliche Ordnung wiederherzustellen. Die damit verbundenen Nachteile, die der\nBeschwerdeführer zu tragen hat, sind nicht unzumutbar. Letztlich gebietet auch der\nVertrauensgrundsatz keine andere Lösung. Die angefochtene Wiederherstellungsverfügung\nist also rechtens, folglich die Beschwerde somit abzuweisen ist.\n"}