{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2012-07-13", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2012-OG-V-12-4_2012-07-13.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/5318", "Checksum": "127c5463a1094c90f5e964d9f1423678"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2012_OG V 12 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 13.07.2012 2012_OG V 12 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Planungs- und Baurecht. Art. 21 Abs. 2 RPG. Art. 119 Abs. 1 PBG. 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Da der Zonenplan indessen auf Verhältnissen beruht,\ndie stetem Wandel unterworfen sind, hat er nur so lange Bestand, als auch die seinem\nErlass zugrundeliegenden Voraussetzungen und Annahmen über den zukünftigen Verlauf\nder Entwicklung weiterbestehen. Sind die bei Planerlass gegebenen Voraussetzungen\ninzwischen dahingefallen, so darf dem Eigentümer, der den Plan anficht, nicht\nentgegengehalten werden, Einsprache- und Genehmigungsverfahren seien längst beendet.\nDie Gültigkeit eines Zonenplanes muss stets dann noch in Zweifel gezogen werden können,\nwenn die gesetzlichen Vorschriften über die Ortsplanung geändert worden sind oder sich die\ntatsächliche Situation seit Erlass des Zonenplanes in einer Weise gewandelt hat, dass das\nöffentliche Interesse an den auferlegten Eigentumsbeschränkungen untergegangen sein\nkönnte (BGE 127 I 105 f. E. 6b, 106 Ib 387 E. 3c; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und\nbesonderes Umweltschutzrecht, 5. Aufl., Bern 2008, S. 532 f.). Die Ortsplanung der\nEinwohnergemeinde Altdorf kann im vorliegenden Beschwerdefahren also nur Thema sein,\nwenn die akzessorische Prüfung der Nutzungsplanung zulässig erscheint, was vorab zu\nklären ist.\n\n6. a) Die Zonenplanung der Einwohnergemeinde Altdorf wurde in den Jahren 2009\nbis 2011 revidiert. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich am\nRevisionsverfahren beteiligte. Solches behauptet er auch nicht. Indessen hätte er in diesem\nVerfahren versuchen können und müssen, seine Interessen unmittelbar durchzusetzen.\nDarauf verzichtete er aber, obschon ihm der rechtswidrige Zustand mit Schreiben der\nBaukommission der Einwohnergemeinde Altdorf vom 22. September 2010 angezeigt worden\nist. Unter diesen Umständen erscheint die Zulässigkeit einer vorfrageweisen Überprüfung\nder Nutzungsplanung fraglich (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., N. 16 zu Art. 21 RPG).\n\nb) Die Prüfung der Zonenzuordnung entfällt in vorliegendem Verfahren, wenn sich\ndie rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse seit Planerlass nicht wesentlich verändert\nhaben. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass sich aufgrund des\nStrukturwandels in der Landwirtschaft eine landwirtschaftliche Nutzung des\nÖkonomiegebäudes auf der Liegenschaft Nr. A nicht möglich sei. Darin könnte eine\nwesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse gesehen werden, welche eine\nakzessorische Prüfung der Nutzungsplanung rechtfertigen würde. Ein zur\nLandwirtschaftszone gehörendes Grundstück kann nur beschränkt genutzt werden. Ein\nverändertes wirtschaftliches Umfeld kann nun aber zur Folge haben, dass das öffentliche\nInteresse an diesen Eigentumsbeschränkungen verloren geht, was Anlass für eine Änderung\nder Nutzungsplanung wäre. Davon kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden. Der\nlandwirtschaftliche Sektor durchlebt seit Jahren einen Strukturwandel, jedoch kann diese\nEntwicklung nicht dazu führen, dass vermehrt Bauzonen geschaffen werden. Eine solche\nPraxis wäre mit dem Ziel der Raumplanung, eine zweckmässige und haushälterische\nNutzung des Bodens und eine geordnete Besiedelung des Landes sicherzustellen (Art. 75\nAbs. 1 BV, Art. 1 Abs. 1 PBG und Art. 1 Abs. 1 aBauG), nicht vereinbar. Das private\nInteresse an einer besseren Nutzungsmöglichkeit stellt keine wesentliche Veränderung der\nVerhältnisse dar. Somit kann der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich von der\nZuordnung seines Grundstückes zur Bauzone einen finanziellen Vorteil verspricht, keine\nraumplanerischen Folgen haben. Demzufolge ist eine akzessorische Prüfung des\nZonenplanes ausgeschlossen und die Zuordnung der Liegenschaft Nr. A zur\nLandwirtschaftszone bindend.\n\n7. Letztlich rügt der Beschwerdeführer, der Sachverhalt sei im Zusammenhang mit der\nWiederherstellungsverfügung nicht korrekt abgeklärt worden. Dadurch sei die\nVerhältnismässigkeit der verfügten Wiederherstellung unzutreffend beurteilt worden.\n\na) Gemäss Art. 14 Abs. 1 VPRV ermittelt die Behörde den Sachverhalt und erhebt\ndie Beweise von Amtes wegen, soweit das für die Beurteilung wesentlich ist. Zu diesem\nZweck kann sie namentlich Augenscheine durchführen (Art. 14 Abs. 2 VRPV). Der\nAugenschein ist die unmittelbare sinnliche Wahrnehmung von (i.d.R. streitigen) Tatsachen\ndurch die entscheidende Behörde. Er dient dem besseren Verständnis des Sachverhaltes.\nGegenstand eines Augenscheines können nicht nur visuelle Wahrnehmungen sein, sondern\nsämtliche durch die Sinnesorgane wahrnehmbaren Fakten bzw. alles, was durch den Seh-,\nGehör-, Geruchs-, Geschmacks- oder Tastsinn erfasst werden kann. Ob ein Augenschein\ndurchzuführen ist, liegt im pflichtgemässen Ermessen der urteilenden Instanz. Ergibt sich\neine Tatsache zweifelsfrei aus den Akten, so braucht sie nicht durch einen Augenschein\nüberprüft zu werden (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2.\nAufl., St. Gallen 2003, Rz. 966; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen\nVRPG, Bern 1997, N. 23 zu Art. 19 VRPG).\n\n"}