{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2012-07-13", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2012-OG-V-12-4_2012-07-13.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/5318", "Checksum": "127c5463a1094c90f5e964d9f1423678"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2012_OG V 12 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 13.07.2012 2012_OG V 12 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Planungs- und Baurecht. Art. 21 Abs. 2 RPG. Art. 119 Abs. 1 PBG. 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Je neuer ein Zonenplan ist, umso mehr darf mit seiner Beständigkeit\ngerechnet werden, und je einschneidender sich die beabsichtigte Änderung\nauswirkt, umso gewichtiger müssen die Gründe sein, die für die Planänderung\nsprechen. Nutzungspläne sind grundsätzlich im Anschluss an deren Erlass\nanzufechten. Eine spätere akzessorische Überprüfung in einem\nAnwendungsfall ist nur in Ausnahmesituationen zugelassen. Die Gültigkeit\neines Zonenplanes muss stets dann noch in Zweifel gezogen werden können,\nwenn die gesetzlichen Vorschriften über die Ortsplanung geändert worden sind\noder sich die tatsächliche Situation seit Erlass des Zonenplanes in einer Weise\ngewandelt hat, dass das öffentliche Interesse an den auferlegten\nEigentumsbeschränkungen untergegangen sein könnte. Der Zonenplan der\nEinwohnergemeinde Altdorf wurde in den Jahren 2009 - 2011 revidiert. Der\nBeschwerdeführer verzichtete darauf, sich am Revisionsverfahren zu\nbeteiligen. Ein zur Landwirtschaftszone gehörendes Grundstück kann nur\nbeschränkt genutzt werden. Der Strukturwandel im landwirtschaftlichen Sektor\nkann nicht dazu führen, dass vermehrt Bauzonen geschaffen werden. Das\nprivate Interesse an einer besseren Nutzungsmöglichkeit stellt keine\nwesentliche Veränderung der Verhältnisse dar. Eine akzessorische Prüfung\ndes Zonenplanes ist vorliegend ausgeschlossen und die Zuordnung der\nLiegenschaft zur Landwirtschaftszone bindend. Eine\nWiederherstellungsverfügung kann eine Unterlassung oder Veränderung der\nNutzung verlangen. Die Nutzung eines Gebäudes als Kultusstätte und als\nVereins- und Übungslokal einer Tanzformation hat im Siedlungsgebiet\nstattzufinden und nicht in der Landwirtschaftszone. Bejahung des erheblichen\nInteresses an der Wiederherstellung der baurechtlichen Ordnung.\nVerhältnismässigkeit der Wiederherstellungsverfügung bejaht.\n\nObergericht, 13. Juli 2012, OG V 12 4\n\nAus den Erwägungen:\n\n3. Die Liegenschaft Nr. A Altdorf liegt unbestrittenermassen in der\nLandwirtschaftszone. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, es liege eine\nAusnahmesituation gemäss Art. 24 ff. RPG vor, welche es erlauben würde, die strittige\nNutzung ausserhalb der Bauzone zu bewilligen. Vielmehr bringt er vor, die Liegenschaft Nr.\nA sei der Bauzone zuzuordnen. Die Zuweisung zur Landwirtschaftszone sei unzweckmässig\nund rechtswidrig. Es sei also eine Planänderung vorzunehmen. Die Vorinstanz hingegen ist\nder Ansicht, dass die Einwohnergemeinde Altdorf zu Recht am bestehenden Zonenplan\nfestgehalten hat.\n\n4. a) Art. 21 Abs. 2 RPG sieht vor, dass Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls\nangepasst werden, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben (so auch Art. 45\nPBG bzw. Art. 30 Abs. 3 aBauG). Diese Bestimmung garantiert der Nutzungsplanung\neinerseits eine gewisse Beständigkeit und sichert ihr die vom Gesetzgeber zugedachte\nFunktion. Die Pläne sind andererseits revidierbar, da dem Grundeigentümer kein Anspruch\nauf dauernden Verbleib seines Landes in derselben Zone zukommt. Sodann sollen Planung\nund Wirklichkeit bei Bedarf in Übereinstimmung gebracht werden können. Für eine\nPlanänderung ist nötig, dass sich die Verhältnisse seit der Planfestsetzung geändert haben,\ndiese Veränderung die für die Planung massgebenden Verhältnisse betrifft und erheblich ist\nund damit eine Plananpassung nötig erscheint (BGE 123 I 182 f. E. 3a; Entscheid\nObergericht des Kantons Uri vom 09.01.2009, OG V 08 3, publ. in Rechenschaftsbericht\nüber die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 2008 und 2009, Nr. 32 S. 177 E. 4a;\nWaldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, N. 11 f. zu Art. 21).\n\nb) Für die Frage, ob die Veränderung der Verhältnisse erheblich ist und damit ein\nöffentliches Interesse an einer Planänderung besteht, bedarf es einer Interessenabwägung\nunter Berücksichtigung u.a. der Geltungsdauer des anzupassenden Zonenplanes, seines\nInhaltes, des Ausmasses der beabsichtigten Änderung und deren Begründung. Je neuer ein\nZonenplan ist, umso mehr darf mit seiner Beständigkeit gerechnet werden, und je\neinschneidender sich die beabsichtige Änderung auswirkt, umso gewichtiger müssen die\nGründe sein, die für die Planänderung sprechen. Nach Ablauf des Planungshorizontes, der\nfür Bauzonen 15 Jahre beträgt (Art. 15 lit. b RPG) sind Zonenpläne grundsätzlich einer\nÜberprüfung zu unterziehen und nötigenfalls anzupassen (BGE 123 I 183 E. 3a; BGE\n1C_306/2010 vom 02.12.2010 E. 2.1; Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom\n09.01.2009, OG V 08 3, publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons\nUri in den Jahren 2008 und 2009, Nr. 32 S. 177 f. E. 4b).\n\nc) Als Verhältnisse, deren Änderung eine Plananpassung rechtfertigen bzw.\ngebieten kann, fallen sowohl tatsächliche (wie z.B. Bevölkerungswachstum,\nWirtschaftsentwicklung, Bedrohung eines Landschaftsbildes oder eines Lebensraums, neue\nErschliessungsverhältnisse) als auch rechtliche Umstände (wie z.B. Änderungen des\nPlanungs- und Umweltrechts, Revision des Richtplans, ergangene Rechtsprechung) in\nBetracht (Waldmann/Hänni, a.a.O., N. 15 zu Art. 21 RPG).\n\n"}