Der Beschwerdeführer hat keinen Einarbeitungsaufwand, da er sich als Hörgeräteträger und insbesondere auch als Präsident von pro audito schweiz im vorliegend betroffenen Rechtsgebiet bestens auskennt. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. c) Der ebenfalls teilweise obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG; Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 27.10.2003, OG V 02 21, E. 5).