Es ist stets eine Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles erforderlich. Da in diesem Zusammenhang die persönlichen Fähigkeiten und die prozessuale Erfahrung der berechtigten Partei zu berücksichtigen sind, ist der Anspruch eines in eigener Sache prozessierenden Anwalts auf Parteientschädigung hohen Anforderungen unterworfen. Vorliegend können die Voraussetzungen des hohen Streitwerts sowie des hohen Arbeitsaufwands nicht als erfüllt betrachtet werden. Der Beschwerdeführer hat keinen Einarbeitungsaufwand, da er sich als Hörgeräteträger und insbesondere auch als Präsident von pro audito schweiz im vorliegend betroffenen Rechtsgebiet bestens auskennt.