Die Interessenwahrung macht einen hohen Arbeitsaufwand notwendig, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarer Weise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt (2). Zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung besteht ein vernünftiges Verhältnis (3) (BGE 129 V 116 E. 4.1, 110 V 134 f. E. 4d). Es ist stets eine Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles erforderlich.