b) Der Beschwerdeführer beantragt eine Parteientschädigung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat der in eigener Sache prozessierende Anwalt gleich wie der in eigener Sache prozessierende juristische Laie ausnahmsweise dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen gegeben sind: es handelt sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert (1). Die Interessenwahrung macht einen hohen Arbeitsaufwand notwendig, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarer Weise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat.