Demzufolge ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. Mai 2012 aufzuheben. Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Vergütung der Kosten für die Hörgeräte Phonak Ambra 312 UZ inkl. Dienstleistungen Indikationsstufe 3 sowie 2 Ohrmulden in Höhe von Fr. 8'796.60 ([5'900.-- + 1'965.-- + 280] + 8% MwSt.) hat. 6. a) Die Spruchgebühr ist auf Fr. 750.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie ist ausgangsgemäss zu 80 Prozent der Beschwerdegegnerin und zu 20 Prozent dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.