Insbesondere sind die vom Beschwerdeführer ausgeübte Erwerbstätigkeit als Rechtsanwalt und Notar sowie dessen Tätigkeit als Landrat und Präsident von pro audito schweiz mit stark wechselnder (Geräusch-) Umgebung verbunden. Unter den gegebenen Umständen entsprechen die beantragten Hörgeräte nicht einer bestmöglichen, sondern einer notwendigen Versorgung, welche durch günstigere – technisch nicht gleichwertige – Geräte nicht erreicht werden kann. 5. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin anstelle des Zusatzgeräts ComPilot die beantragten Hörgeräte zu vergüten. Demzufolge ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. Mai 2012 aufzuheben.