h) Der Preisunterschied zwischen den von der Beschwerdegegnerin zugesprochenen und den beantragten Geräten (exkl. Zusatzgerät ComPilot) von Fr. 4'104.-- (Fr. 8'796.60 - Fr. 4'692.60) fällt nicht derart ins Gewicht, dass von einem Missverhältnis zwischen voraussichtlichem Erfolg und Kosten gesprochen werden müsste. Insbesondere sind die vom Beschwerdeführer ausgeübte Erwerbstätigkeit als Rechtsanwalt und Notar sowie dessen Tätigkeit als Landrat und Präsident von pro audito schweiz mit stark wechselnder (Geräusch-) Umgebung verbunden.