g) Vorliegend ist erwiesen, dass der Beschwerdeführer ein gesteigertes Eingliederungsbedürfnis aufweist. Diesem Bedürfnis kann mit den beantragten Hörgeräten Phonak Ambra 312 UZ optimal Rechnung getragen werden. Nachdem auch das Telefonieren mit den beantragten Hörgeräten Phonak Ambra 312 UZ stark erleichtert wird und dies der wesentlichste Vorteil des Zusatzgeräts ist, erscheint dieses zur Eingliederung nicht mehr dringend notwendig. Die Kosten des Zusatzgeräts ComPilot inkl. Mikrofon und Ladestation hat demzufolge der Beschwerdeführer selber zu tragen.