Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die einfache und zweckmässige Hilfsmittelversorgung zeitgemäss sein. Die Invalidenversicherung kann sich als Einwohnerversicherung dem Fortschritt nicht einfach verschliessen. Zudem kann der Grundsatz der Einfachheit gemäss Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI so lange nicht verletzt sein, als der voraussichtliche Erfolg des im Einzelfall gewählten Modells in einem vernünftigen Verhältnis zu seinen Kosten steht (vgl. zum Ganzen BGE 132 V 226 f. E. 4.3.3 m.H.).