f) Die Beschwerdegegnerin macht zutreffend geltend, der Versicherte habe nicht Anspruch auf die bestmöglichen, sondern nur auf angemessene, notwendige Massnahmen. Zu Recht bringt sie auch vor, dass allerdings letztlich stets das spezifische Eingliederungsbedürfnis der einzelnen versicherten Person massgebend sei. Mit anderen Worten können durch Abschluss von Tarifverträgen die formellgesetzlichen Leistungsansprüche nicht in normativ verbindlicher Weise beschränkt werden (BGE 130 V 172 E. 4.3.2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die einfache und zweckmässige Hilfsmittelversorgung zeitgemäss sein.