e) Die Beschwerdegegnerin erachtete offenbar die Eingliederung insbesondere vor Gericht und bei Sitzungen im Landrat als nicht genügend gewährleistet durch die normalen Geräte der Indikationsstufe 3. Aus diesem Grund hat sie dem Beschwerdeführer denn auch das Zusatzgerät ComPilot zugesprochen. Da dieses Gerät jedoch gerade dort nicht nutzbringend einsetzbar ist, muss das Sprachverständnis anderweitig gewährleistet werden.