Das Ablesen von den Lippen ist demzufolge, wenn überhaupt, nur eingeschränkt möglich. Das Zusatzgerät ComPilot hilft dem Beschwerdeführer in dieser Situation nicht weiter, da weder der Gegenanwalt noch allfällige Zeugen oder Auskunftspersonen mit dem dazugehörigen Mikrofon ausgerüstet sind. Er benötigt demzufolge eine optimale Verstärkung durch die Hörgeräte.