Die Beschwerdegegnerin geht denn auch von einem gesteigerten Eingliederungsbedürfnis des Beschwerdeführers aus, ist jedoch der Ansicht, dass diesem mit dem Zusatzgerät ComPilot genügend Rechnung getragen werde (vgl. Verfügung vom 15.05.2012). Nachfolgend ist aufzuzeigen, worin das gesteigerte Eingliederungsbedürfnis des Beschwerdeführers besteht und ob dieses mit dem ComPilot (in Ergänzung zu Hörgeräten der Indikationsstufe 3) befriedigt werden kann. Der Beschwerdeführer arbeitet als Rechtsanwalt und Notar. Daneben ist er im Urner Landrat und als Präsident von pro audito schweiz tätig.