er müsse möglichst viel verstehen und wahrnehmen können, woher eine Stimme komme, was nur mit einem Hörgerät der Multi-Mikrofon-Technologie erreicht werden könne. Das Bundesgericht halte im Urteil vom 27. Mai 2010 (8C_588/2009 E. 2.2 und BGE 130 V 163 E. 4.3.4) fest, dass letztlich das spezifische Eingliederungsbedürfnis der einzelnen versicherten Person massgebend sei. Er weise ein spezifisch gesteigertes Eingliederungsbedürfnis aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Anwalt und Notar, seiner politischen Tätigkeit als Parteimitglied und Landrat sowie im privaten und Freizeitbereich aus. Der erwartete bzw. bereits erzielte Erfolg im Sinne der Ermöglichung und deutlichen Verbesserung des