der Kontext könne "trotz widriger Umgebungsumstände in normaler Art verstanden werden". Es falle schliesslich auf, dass die Anforderungen an die berufliche Kommunikation von der Fachärztin heute nicht höher eingeschätzt würden als 2006. Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung der in eigener Sache prozessierende Rechtsanwalt nur in Ausnahmefällen Anspruch auf eine Parteientschädigung habe (BGE 110 V 132). Ein solcher Ausnahmefall sei vorliegend nicht gegeben.