In der Stellungnahme vom 25. August 2012 ergänzt die Beschwerdegegnerin, die versicherte Person trage die Beweislast für die von ihr behauptete Ausnahmesituation, also dafür, dass die tarifarische Hörgeräteversorgung ausnahmsweise, aufgrund eines gesteigerten Eingliederungsbedürfnisses nicht genüge. Sie müsse in substantiierter Weise dartun, weshalb die zugesprochene Hörgeräteversorgung in ihrem Fall dem Eingliederungsziel der adäquaten Verständigung nicht zu genügen vermöge (Urteil 8C_588/2009 E. 2.2 m.H.).