Eine Übernahme der Zusatzkosten für die Hörgeräte Phonak Ambra 312 UZ sei nicht möglich, da es sich hierbei um die im Einzelfall bestmögliche und nicht eine seinem Eingliederungszweck angemessene und notwendige Hörgeräteversorgung handle. In der Stellungnahme vom 25. August 2012 ergänzt die Beschwerdegegnerin, die versicherte Person trage die Beweislast für die von ihr behauptete Ausnahmesituation, also dafür, dass die tarifarische Hörgeräteversorgung ausnahmsweise, aufgrund eines gesteigerten Eingliederungsbedürfnisses nicht genüge.