3. Der Beschwerdeführer leidet unbestrittenermassen seit seiner Kindheit an einer progredienten, mittlerweile an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit und benötigt eine Hörgeräteversorgung der Indikationsstufe 3. Ebenfalls unbestritten ist, dass eine frühzeitige Neuversorgung (nach 5 statt 6 Jahren) notwendig war. Bestritten ist jedoch, welchen Betrag die Beschwerdegegnerin erstatten muss.