c) In diesem Zusammenhang von Bedeutung ist der in Art. 21 Abs. 3 IVG verankerte und in Art. 2 Abs. 4 HVI wiederholte Grundsatz der Einfachheit und Zweckmässigkeit der Hilfsmittelversorgung. Wichtig sind aber auch die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Eingliederungswirksamkeit gemäss Art.