b) Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Art. 2 Abs. 1 HVI sieht vor, dass im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste (HVI-Anhang) Anspruch auf Hilfsmittel besteht, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. Gemäss Art.