Die beantragten Hörgeräte entsprechen einer notwendigen Versorgung, welche weder mit günstigeren – technisch nicht gleichwertigen – Geräten noch mit dem von der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Zusatzgerät erreicht werden kann. Der Grundsatz der Einfachheit ist vorliegend nicht verletzt, da der voraussichtliche Erfolg durch die Hilfsmittel in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (vgl. dazu BGE 132 V 226 f. E. 4.3.3 m.H.). Der in eigener Sache prozessierende Anwalt hat nur ausnahmsweise Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die kumulativ geforderten Voraussetzungen (BGE 129 V 116 E. 4.1, 110 V 134 f. E. 4d) sind in casu nicht alle erfüllt.