IV. Art. 8, 13 und 21 IVG, Art. 2 HVI, Ziff. 5.07 HVI-Anhang. Mehrkosten der vorzeitigen Hörgeräteversorgung. Die versicherte Person hat Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit bedarf. Eine versicherte Person hat nicht auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren Anspruch, sondern in der Regel nur auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen. Die beantragten Hörgeräte entsprechen einer notwendigen Versorgung, welche weder mit günstigeren – technisch nicht gleichwertigen – Geräten noch mit dem von der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Zusatzgerät erreicht werden kann.