{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2012-11-30", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2012-OG-V-12-23-IV_2012-11-30.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/6446", "Checksum": "257629fdaad9fde105dd5208ae1b227d"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2012_OG V 12 23 IV"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 30.11.2012 2012_OG V 12 23 IV"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 8, 13 und 21 IVG, Art. 2 HVI, Ziff. 5.07 HVI-Anhang. 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Die Invalidenversicherung kann sich\nals Einwohnerversicherung dem Fortschritt nicht einfach verschliessen. Zudem kann der\nGrundsatz der Einfachheit gemäss Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI so lange nicht\nverletzt sein, als der voraussichtliche Erfolg des im Einzelfall gewählten Modells in einem\nvernünftigen Verhältnis zu seinen Kosten steht (vgl. zum Ganzen BGE 132 V 226 f. E. 4.3.3\nm.H.).\n\ng) Vorliegend ist erwiesen, dass der Beschwerdeführer ein gesteigertes\nEingliederungsbedürfnis aufweist. Diesem Bedürfnis kann mit den beantragten Hörgeräten\nPhonak Ambra 312 UZ optimal Rechnung getragen werden. Nachdem auch das\nTelefonieren mit den beantragten Hörgeräten Phonak Ambra 312 UZ stark erleichtert wird\nund dies der wesentlichste Vorteil des Zusatzgeräts ist, erscheint dieses zur Eingliederung\nnicht mehr dringend notwendig. Die Kosten des Zusatzgeräts ComPilot inkl. Mikrofon und\nLadestation hat demzufolge der Beschwerdeführer selber zu tragen.\n\nh) Der Preisunterschied zwischen den von der Beschwerdegegnerin\nzugesprochenen und den beantragten Geräten (exkl. Zusatzgerät ComPilot) von Fr. 4'104.--\n(Fr. 8'796.60 - Fr. 4'692.60) fällt nicht derart ins Gewicht, dass von einem Missverhältnis\nzwischen voraussichtlichem Erfolg und Kosten gesprochen werden müsste. Insbesondere\nsind die vom Beschwerdeführer ausgeübte Erwerbstätigkeit als Rechtsanwalt und Notar\nsowie dessen Tätigkeit als Landrat und Präsident von pro audito schweiz mit stark\nwechselnder (Geräusch-) Umgebung verbunden. Unter den gegebenen Umständen\nentsprechen die beantragten Hörgeräte nicht einer bestmöglichen, sondern einer\nnotwendigen Versorgung, welche durch günstigere – technisch nicht gleichwertige – Geräte\nnicht erreicht werden kann.\n5. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin anstelle des Zusatzgeräts\nComPilot die beantragten Hörgeräte zu vergüten. Demzufolge ist die Verfügung der\nBeschwerdegegnerin vom 15. Mai 2012 aufzuheben. Es ist festzustellen, dass der\nBeschwerdeführer Anspruch auf Vergütung der Kosten für die Hörgeräte Phonak Ambra 312\nUZ inkl. Dienstleistungen Indikationsstufe 3 sowie 2 Ohrmulden in Höhe von Fr. 8'796.60\n([5'900.-- + 1'965.-- + 280] + 8% MwSt.) hat.\n\n6. a) Die Spruchgebühr ist auf Fr. 750.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie ist\nausgangsgemäss zu 80 Prozent der Beschwerdegegnerin und zu 20 Prozent dem\nBeschwerdeführer aufzuerlegen.\n\nb) Der Beschwerdeführer beantragt eine Parteientschädigung. Nach der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung hat der in eigener Sache prozessierende Anwalt gleich\nwie der in eigener Sache prozessierende juristische Laie ausnahmsweise dann Anspruch auf\neine Parteientschädigung, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen gegeben sind: es\nhandelt sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert (1). Die Interessenwahrung\nmacht einen hohen Arbeitsaufwand notwendig, der den Rahmen dessen überschreitet, was\nder Einzelne üblicher- und zumutbarer Weise nebenbei zur Besorgung der persönlichen\nAngelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher\ndie normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt (2).\nZwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung besteht ein\nvernünftiges Verhältnis (3) (BGE 129 V 116 E. 4.1, 110 V 134 f. E. 4d). Es ist stets eine\nWürdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles erforderlich. Da in diesem\nZusammenhang die persönlichen Fähigkeiten und die prozessuale Erfahrung der\nberechtigten Partei zu berücksichtigen sind, ist der Anspruch eines in eigener Sache\nprozessierenden Anwalts auf Parteientschädigung hohen Anforderungen unterworfen.\nVorliegend können die Voraussetzungen des hohen Streitwerts sowie des hohen\nArbeitsaufwands nicht als erfüllt betrachtet werden. Der Beschwerdeführer hat keinen\nEinarbeitungsaufwand, da er sich als Hörgeräteträger und insbesondere auch als Präsident\nvon pro audito schweiz im vorliegend betroffenen Rechtsgebiet bestens auskennt. Eine\nParteientschädigung ist nicht zuzusprechen.\n\nc) Der ebenfalls teilweise obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine\nParteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG; Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom\n27.10.2003, OG V 02 21, E. 5).\n"}