{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2012-11-30", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2012-OG-V-12-23-IV_2012-11-30.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/6446", "Checksum": "257629fdaad9fde105dd5208ae1b227d"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2012_OG V 12 23 IV"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 30.11.2012 2012_OG V 12 23 IV"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 8, 13 und 21 IVG, Art. 2 HVI, Ziff. 5.07 HVI-Anhang. 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Sie schreibt weiter, laut Akustiker sei man\naufgrund der erneuten Verschlechterung des Gehörs an die Grenzen der alten Hörgeräte\ngestossen. Demzufolge sind die Anforderungen an eine Hörgeräteversorgung trotz\ngleichgebliebenen \"Anforderungen an die berufliche Kommunikation\" gestiegen. Die\nBeschwerdegegnerin geht denn auch von einem gesteigerten Eingliederungsbedürfnis des\nBeschwerdeführers aus, ist jedoch der Ansicht, dass diesem mit dem Zusatzgerät ComPilot\ngenügend Rechnung getragen werde (vgl. Verfügung vom 15.05.2012). Nachfolgend ist\naufzuzeigen, worin das gesteigerte Eingliederungsbedürfnis des Beschwerdeführers besteht\nund ob dieses mit dem ComPilot (in Ergänzung zu Hörgeräten der Indikationsstufe 3)\nbefriedigt werden kann. Der Beschwerdeführer arbeitet als Rechtsanwalt und Notar.\nDaneben ist er im Urner Landrat und als Präsident von pro audito schweiz tätig.\n\na) Im Büro ist der Beschwerdeführer vor allem auf eine gute Telefonlösung\nangewiesen. Die von ihm beantragten Hörgeräte sind dafür gemäss seinen eigenen\nAussagen sehr gut geeignet. Allerdings würde für das Telefonieren auch ein günstigeres\nGerät kombiniert mit dem Zusatzgerät ComPilot genügen, was vom Beschwerdeführer denn\nauch bestätigt wird. Dasselbe gilt für das Telefonieren unterwegs. Auch hier würde das\nZusatzgerät ComPilot, das unbestrittenermassen auch mit günstigeren Geräten kombinierbar\nist, zur genügenden Verständigung ausreichen.\n\nb) Vor Gericht ist der Beschwerdeführer darauf angewiesen, möglichst alles zu\nverstehen, damit er seine Klienten optimal vertreten kann. Die besondere Schwierigkeit liegt\ndarin, dass im Gerichtssaal in Altdorf (wo der Beschwerdeführer mehrheitlich tätig ist)\nZeugen und Auskunftspersonen in der Regel mit dem Rücken zum Anwalt hin befragt\nwerden. Auch der Sichtkontakt zum Gegenanwalt ist durch den Standort des Rednerpults im\nGerichtssaal in Altdorf eingeschränkt. Das Ablesen von den Lippen ist demzufolge, wenn\nüberhaupt, nur eingeschränkt möglich. Das Zusatzgerät ComPilot hilft dem\nBeschwerdeführer in dieser Situation nicht weiter, da weder der Gegenanwalt noch allfällige\nZeugen oder Auskunftspersonen mit dem dazugehörigen Mikrofon ausgerüstet sind. Er\nbenötigt demzufolge eine optimale Verstärkung durch die Hörgeräte.\n\nc) Bei Berufs-Kongressen und Tagungen ist ebenfalls das Problem, dass die\njeweiligen Redner nicht mit dem ComPilot-Mikrofon ausgerüstet sind, die Übertragung\ndemzufolge nicht direkt möglich ist. (Eine induktive Höranlage – die eine Direktübertragung\nebenfalls ermöglichen würde – ist allenfalls teilweise vorhanden, jedoch längst nicht überall.)\nAuch hier ist der Beschwerdeführer auf eine optimale Verstärkung durch die Hörgeräte\nangewiesen.\n\nd) Bei den Sitzungen im Landrat hilft dem Beschwerdeführer das Zusatzgerät\nComPilot – entgegen der offenbar auf einem Missverständnis beruhenden Ansicht der\nBeschwerdegegnerin – ebenfalls nicht weiter. Es wäre ein sehr grosser Mehraufwand, alle\nLandräte mit einem entsprechenden (passenden) Mikrofon auszurüsten. Es ist insbesondere\nauch nicht praktikabel, das Mikrofon während einer Diskussion zwischen den Rednern\nherumzureichen. Der Landratssaal in Altdorf verfügt zudem über keine induktive Höranlage,\nsodass der Beschwerdeführer auch hier auf eine optimale Verstärkung durch die Hörgeräte\nangewiesen ist.\n\ne) Die Beschwerdegegnerin erachtete offenbar die Eingliederung insbesondere\nvor Gericht und bei Sitzungen im Landrat als nicht genügend gewährleistet durch die\nnormalen Geräte der Indikationsstufe 3. Aus diesem Grund hat sie dem Beschwerdeführer\ndenn auch das Zusatzgerät ComPilot zugesprochen. Da dieses Gerät jedoch gerade dort\nnicht nutzbringend einsetzbar ist, muss das Sprachverständnis anderweitig gewährleistet\nwerden. Es ist unbestritten, dass die Hörgeräte Phonak Ambra 312 UZ in all diesen\nSituationen eine bessere Verständigung ermöglichen als günstigere Geräte der\nIndikationsstufe 3. Vorteile von high-end-Produkten sind insbesondere die Funktionen\nStereoZoom (Herausfiltern der Sprache des Gesprächspartners bzw. Ausblenden der\nanderen im gleichen Raum Anwesenden), autoZoomControl (Mikrofon richtet sich\nautomatisch in die Richtung, aus der die Sprache kommt), UltraZoom mit SNR Boost (senkt\nzusätzlich zum Richtmikrofon Lärm ab), EchoBlock (reduziert Halleffekt) sowie Aufteilung\ndes hörbaren Bereichs in 20 Kanäle mit Störgeräuschunterdrückung in eben diesen 20\nKanälen.\n\n"}