{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2012-11-30", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2012-OG-V-12-23-IV_2012-11-30.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/6446", "Checksum": "257629fdaad9fde105dd5208ae1b227d"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2012_OG V 12 23 IV"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 30.11.2012 2012_OG V 12 23 IV"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 8, 13 und 21 IVG, Art. 2 HVI, Ziff. 5.07 HVI-Anhang. 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Die Fachärztin schreibe, dass der Beschwerdeführer auf gute\nHörgeräte angewiesen sei. Es werde hingegen nicht erwähnt, dass die Geräte nach\nIndikationsmodell (Indikationsstufe 3) die akustischen Anforderungen nicht erfüllen würden.\nDas Zusatzgerät ComPilot erleichtere ihm den Berufsalltag, indem es die einfache, drahtlose\nAnbindung an Unterhaltungs- und Kommunikationsgeräte wie z.B. TV, MP3-Player und\nTelefone ermögliche. Eine Übernahme der Zusatzkosten für die Hörgeräte Phonak Ambra\n312 UZ sei nicht möglich, da es sich hierbei um die im Einzelfall bestmögliche und nicht eine\nseinem Eingliederungszweck angemessene und notwendige Hörgeräteversorgung handle. In\nder Stellungnahme vom 25. August 2012 ergänzt die Beschwerdegegnerin, die versicherte\nPerson trage die Beweislast für die von ihr behauptete Ausnahmesituation, also dafür, dass\ndie tarifarische Hörgeräteversorgung ausnahmsweise, aufgrund eines gesteigerten\nEingliederungsbedürfnisses nicht genüge. Sie müsse in substantiierter Weise dartun,\nweshalb die zugesprochene Hörgeräteversorgung in ihrem Fall dem Eingliederungsziel der\nadäquaten Verständigung nicht zu genügen vermöge (Urteil 8C_588/2009 E. 2.2 m.H.). Dem\nSchreiben der HG-Hörakustik AG vom 2. April 2012 lasse sich entnehmen, dass das\nzusätzlich abgegebene externe Mikrofon ComPilot nicht nur das Telefonieren, sondern auch\ndie Teilnahme an Verhandlungen (Gericht/Landrat) und Sitzungen erheblich erleichtere. Die\nSprache resp. der Kontext könne \"trotz widriger Umgebungsumstände in normaler Art\nverstanden werden\". Es falle schliesslich auf, dass die Anforderungen an die berufliche\nKommunikation von der Fachärztin heute nicht höher eingeschätzt würden als 2006.\nAbschliessend sei darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung der in eigener Sache\nprozessierende Rechtsanwalt nur in Ausnahmefällen Anspruch auf eine Parteientschädigung\nhabe (BGE 110 V 132). Ein solcher Ausnahmefall sei vorliegend nicht gegeben.\n\nb) Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, er habe Anspruch auf die\ngesamten Kosten der Hörgeräte-Neuversorgung. Dass er auf eine gute Hörgeräteversorgung\nbei all seinen alltäglichen, beruflichen und politischen Tätigkeiten angewiesen sei, werde von\nder Expertise von Dr. med. C. Griesemer sowie von Hörakustiker R. Grossmann bestätigt.\nDieser sage zudem, die ideale Versorgung könne nur mit einem Hörgerät mit Multi-Mikrofon-\nTechnologie erreicht werden. Dadurch bleibe das Hirntraining des Hörens erhalten, was v.a.\nfür die Zukunft wichtig sei, um eine weitere Abschwächung des Gehörs zu bremsen. Dank\nder Signalübertragung des Duophons auf die andere Hörseite sei die Telefon-\nGesprächsdifferenzierung auch in ungünstigem Umfeld überhaupt möglich. Es sei wohl so,\ndass er sich dank dem ComPilot-Gerät optimal telefonisch verständigen könne. Er müsse\njedoch im Beruf auch in anderen komplexen Hörsituationen kommunizieren können. D.h. er\nmüsse möglichst viel verstehen und wahrnehmen können, woher eine Stimme komme, was\nnur mit einem Hörgerät der Multi-Mikrofon-Technologie erreicht werden könne. Das\nBundesgericht halte im Urteil vom 27. Mai 2010 (8C_588/2009 E. 2.2 und BGE 130 V 163 E.\n4.3.4) fest, dass letztlich das spezifische Eingliederungsbedürfnis der einzelnen versicherten\nPerson massgebend sei. Er weise ein spezifisch gesteigertes Eingliederungsbedürfnis\naufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Anwalt und Notar, seiner politischen Tätigkeit als\nParteimitglied und Landrat sowie im privaten und Freizeitbereich aus. Der erwartete bzw.\nbereits erzielte Erfolg im Sinne der Ermöglichung und deutlichen Verbesserung des\nHörvermögens mit den Hörgeräten Phonak Ambra 312 UZ stehe in einem vernünftigen\nfinanziellen Verhältnis zu den Gesamtkosten bzw. zusätzlichen Kosten der\nHörgeräteversorgung und könne auch gemäss Angaben der betreuenden Fachperson nicht\ndurch günstigere, technisch nicht gleichwertige Hilfsmittel erreicht werden (vgl. BGE\n9C_807/2010 vom 29.03.2011 E. 3 m.H.).\n\n"}