{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2012-11-30", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2012-OG-V-12-23-IV_2012-11-30.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/6446", "Checksum": "257629fdaad9fde105dd5208ae1b227d"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2012_OG V 12 23 IV"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 30.11.2012 2012_OG V 12 23 IV"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 8, 13 und 21 IVG, Art. 2 HVI, Ziff. 5.07 HVI-Anhang. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:26:23", "Checksum": "53bd183a473869f1c954e51d447f1205", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 30.11.2012 2012_OG V 12 23 IV\nRegeste:\nArt. 8, 13 und 21 IVG, Art. 2 HVI, Ziff. 5.07 HVI-Anhang. \n\nIV. Art. 8, 13 und 21 IVG, Art. 2 HVI, Ziff. 5.07 HVI-Anhang. Mehrkosten der\nvorzeitigen Hörgeräteversorgung. Die versicherte Person hat Anspruch auf\njene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit bedarf. Eine\nversicherte Person hat nicht auf die nach den gegebenen Umständen\nbestmöglichen Vorkehren Anspruch, sondern in der Regel nur auf die dem\njeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen.\nDie beantragten Hörgeräte entsprechen einer notwendigen Versorgung, welche\nweder mit günstigeren – technisch nicht gleichwertigen – Geräten noch mit\ndem von der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Zusatzgerät erreicht\nwerden kann. Der Grundsatz der Einfachheit ist vorliegend nicht verletzt, da\nder voraussichtliche Erfolg durch die Hilfsmittel in einem vernünftigen\nVerhältnis zu ihren Kosten stehen (vgl. dazu BGE 132 V 226 f. E. 4.3.3 m.H.).\nDer in eigener Sache prozessierende Anwalt hat nur ausnahmsweise Anspruch\nauf eine Parteientschädigung. Die kumulativ geforderten Voraussetzungen\n(BGE 129 V 116 E. 4.1, 110 V 134 f. E. 4d) sind in casu nicht alle erfüllt.\n\nObergericht, 30. November 2012, OG V 12 23\n\nAus den Erwägungen:\n\n2. a) Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben\nAnspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die\nErwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder\nherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern und die Voraussetzungen für den Anspruch auf\ndie einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 lit. a und b IVG). Der Anspruch auf\nEingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit\nvor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu\nerwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Nach\nMassgabe der Artikel 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von\nder Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Art. 8\nAbs. 2 IVG). Zu den Eingliederungsmassnahmen gehören u.a. medizinische Massnahmen\nsowie die Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit. a und lit. d IVG).\n\nb) Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf jene\nHilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem\nAufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen\nAngewöhnung bedarf. Art. 2 Abs. 1 HVI sieht vor, dass im Rahmen der im Anhang\naufgeführten Liste (HVI-Anhang) Anspruch auf Hilfsmittel besteht, soweit diese für die\nFortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge\nnotwendig sind. Gemäss Art. 2 Abs. 2 HVI besteht ein Anspruch auf die in dieser Liste mit (*)\nbezeichneten Hilfsmittel nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die\nTätigkeit im Aufgabenbereich für die Schulung, die Ausbildung oder die funktionelle\nAngewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte\nTätigkeit notwendig sind. Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingt\nnotwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen (Abs. 3).\n\nc) In diesem Zusammenhang von Bedeutung ist der in Art. 21 Abs. 3 IVG verankerte und in Art. 2 Abs. 4 HVI wiederholte Grundsatz der Einfachheit und Zweckmässigkeit\nder Hilfsmittelversorgung. Wichtig sind aber auch die allgemeinen\nAnspruchsvoraussetzungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und\nEingliederungswirksamkeit gemäss Art. 8 IVG. So hat eine versicherte Person nicht auf die\nnach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren Anspruch, sondern in der Regel\nnur auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen,\nda das Gesetz die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen will, als diese im Einzelfall\nnotwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 110 E. 2a, 122 V 214 E. 2c, 121 V 260 E.\n2c, je m.H.).\n\n3. Der Beschwerdeführer leidet unbestrittenermassen seit seiner Kindheit an einer\nprogredienten, mittlerweile an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit und benötigt eine\nHörgeräteversorgung der Indikationsstufe 3. Ebenfalls unbestritten ist, dass eine frühzeitige\nNeuversorgung (nach 5 statt 6 Jahren) notwendig war. Bestritten ist jedoch, welchen Betrag\ndie Beschwerdegegnerin erstatten muss.\n\n"}