Bei diesem Ergebnis erübrigen sich weitere Ausführungen zur eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung. Die Beschwerdeführer ersuchten, sämtliche Akten betreffend die Einbürgerungsverfahren der Beschwerdeführer, einschliesslich Rechtsmittelverfahren, bei der Vorinstanz, der Gemeinde Erstfeld und der Abteilung Bürgerrecht und Zivilstand Uri beizuziehen. Es wurden die vorinstanzlichen Akten (RRB Nr. 2011-743) sowie die im ersten Beschwerdeverfahren ergangenen Akten (RRB Nr. 2010-172) ediert. Diese Aktenlage erwies sich als vollständig, womit auf weitere Akteneditionen verzichtet werden konnte.